Schwerentflammbarkeit - Kein Buch mit sieben Siegeln
Wer einmal einen Brand erlebt hat, wird dies nie wieder vergessen. Gerade im öffentlichen Bereich werden Themen wie Brandschutz, Schwerentflammbarkeit und Nichtbrennbarkeit immer bedeutender. Im Bezug auf Möbel gibt es hier aber oft Unsicherheiten und Missverständnisse. Besonders für Architekten, Sachverständige und Objekteinrichter ist es von großer Wichtigkeit, dass das Thema Schwerentflammbarkeit kein sprichwörtliches Buch mit sieben Siegeln bleibt.
Schwerentflammbarkeit und die Baustoffnorm B1
Die Begriffe „Normalentflammbarkeit“ und „Schwerentflammbarkeit“ sind Bezeichnungen für das Brandverhalten von Baustoffen, entsprechend der Normen B2 und B1 der DIN 4102. Diese werden durch ein allgemeines bauaufsichtliches bzw. baurechtliches Prüfzeugnis einer zugelassenen Prüfstelle für großflächig verlegte Boden-, Wand- und Deckenmaterialien vergeben, also zum Beispiel für Baumaterialien, aber auch Teppiche oder Gardinen.
Die richtige Norm ist entscheidend
Im öffentlichen Bereich, z.B. an Versammlungsstätten, in öffentlichen Ämtern, sowie an vielen weiteren Orten werden aber auch vermehrt hohe Anforderungen an das Brandverhalten der eingesetzten Möbel gestellt. Dort wird aus Unwissenheit schnell die Anforderung „B1“ von Baumaterialien und Fußbodenbelägen auch auf die Möbel übertragen.
Diese gilt dort aber nicht, denn: „Polstermöbel sind keine Baustoffe!”
Da diese in der Regel aus mehr als einem Material bestehen, können sie nicht nach Din 4102 B1 zertifiziert werden. Dies ist weder technisch möglich, noch im Sinn der Norm. Auch eine Zertifizierung der einzelnen Komponenten reicht nicht aus. Dafür sind die Risiken von Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen zu groß und die Ansprüche
zu unterschiedlich.
Stattdessen gilt hier die DIN 66 084 „Klassifizierung des Brandverhaltens von Polsterverbunden“ mit den Klassen P-c/P-b/P-a als anerkannte Norm.
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